„Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren“ – mit diesem Satz erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juli 2012 die Höhe der Regelleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für verfassungswidrig. Die betroffenen Migrant*innen und Asylbewerber*innen waren in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gem. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m Art. 20 Abs. 1 GG verletzt. Die Menschenwürde dieser Personen wird jedoch bis heute weiterhin migrationspolitisch verhandelt.
Die Kürzung des Existenzminimums durch § 1a AsylbLG
Anstelle der Regelleistungen erhalten viele Asylbewerber*innen nur eingeschränkte Leistungen, wenn sie unter einen der Tatbestände in § 1a AsylbLG fallen. Die Sanktionsnorm trifft beispielsweise Asylbewerber*innen, die gegen bestimmte Mitwirkungspflichten verstoßen oder deren Asylgesuche in die Zuständigkeit eines anderen Staates fallen. Für sie gilt ein stark gekürzter Leistungssatz, der sowohl Grundleistungen im physischen Teil des Existenzminimums (Kleidung, Haushaltsgüter) als auch sämtliche Leistungen für soziokulturelle Bedarfe streicht.
Mit dem Ende des Sommersemesters 2020 ist der 11. Zyklus der Humboldt Law Clinic für Grund- und Menschenrechte erfolgreich beendet wurden. Auch in diesem Zyklus haben die Teilnehmer*innen herausragende Arbeiten verfasst, die wir in unserer Working Paper Reihe veröffentlichen wollen. Da die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie auf absehbare Zeit eine physische Veröffentlichung verhindern, haben wir uns dazu entschieden, die Working Paper dieses Jahr zunächst nur digital zu veröffentlichen. Alle zwei Wochen werden wir von nun an ein neues Working Paper, begleitet von einem kurzen Blog-Beitrag der Autor*innen, auf dem Grundundmenschenrechts-Blog veröffentlichen. Alle bis jetzt veröffentlichten Working Paper finden Sie hier.
Im November 2019 erklärte das BVerfG Leistungskürzungen im SGB II (Hartz IV) für größtenteils verfassungswidrig, da sie einen nicht verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum darstellten. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob auch die Leistungskürzungen in § 1a AsylbLG gegen das Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen. In unserem Working Paper, das in Kooperation mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) entstand, unterziehen wir daher die Leistungskürzungen des § 1a Abs. 3-5, 7 AsylbLG einer umfassenden verfassungsrechtlichen Prüfung. Zentral sind dabei die Maßstäbe, die das BVerfG in den oben genannten Urteilen zum Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gesetzt hat.
Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum
Das BVerfG hat mehrfach betont, dass eine Unterschreitung des durch den Regelsatz bemessenen Existenzminimums stets eine außerordentlich starke Belastung für die betroffenen Personen darstellt. Kürzungen sind daher nur unter strengen Voraussetzungen zu rechtfertigen, sie berühren stets die Menschenwürde dieser Menschen. Eine Kürzung darf nur der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit dienen. Sie darf hingegen nicht migrationspolitisch motiviert sein oder als Repressionsinstrument gegenüber etwaigem Fehlverhalten eingesetzt werden. Solche Ziele blenden den Menschenwürdegehalt des Existenzminimums aus.
Verfassungswidrigkeit der Leistungskürzungen im AsylblG
Im Ergebnis hält keiner der geprüften Tatbestände des § 1a AsylbLG diesen strengen Vorgaben stand.
Die Ziele, die aus dem § 1a AsylbLG, seiner Entstehungsgeschichte und den Gesetzesbegründungen hervorgehen, dienen gerade der Durchsetzung von aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten, asylrechtlichen Zuständigkeitsregelungen und der Verhinderung von sog. Pull-Effekten. Dies sind jedoch keine legitimen Ziele für Kürzungen unter das Niveau eines menschenwürdigen Existenzminimums. Auch die Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten rechtfertigt keinen Eingriff in das Existenzminimum, da die im AsylbLG sanktionierten Verhaltensweisen keinen derart schwerwiegenden Rechtsmissbrauch darstellen, dass eine repressive Ahndung zulässig wäre.
Auch bezüglich der Eignung der Leistungskürzungen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass Sanktionen die erstrebte Wirkung erreichen könnten. Hier trifft die Gesetzgebung die Beweislast. Sie muss empirisch begründen, warum eine derart belastende Leistungskürzung erforderlich ist. Der Umfang der Sanktionen gem. § 1a Abs. 1 AsylbLG ist derart gravierend, dass das Existenzminimum in verfassungswidriger Weise zerteilt und verkürzt wird. Es streicht den für eine menschenwürdige Existenz jedes Menschen zwingend notwendigen Bedarf an Mitteln für die Pflege zwischenmenschlicher Kontakte und einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben vollständig. Es reduziert die Leistungen auch bei den Bedarfen zur bloßen physischen Existenz, was insgesamt zu einer Kürzung von 47% des Regelsatzes führt. Darüber hinaus wird eine materiell tragfähige Möglichkeit von Einzelfallgerechtigkeit in besonderen Fällen verwehrt. Dies ist mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Zudem verstoßen die Leistungskürzungen für Minderjährige auch gegen Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention.
Die geprüften Leistungskürzungen im AsylbLG sind im Ergebnis verfassungswidrig und eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ist wünschenswert.