Eine Geschlechterquote an Berliner-Gymnasien ist verfassungswidrig

Am 13. Oktober 2017 hat der dritte Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg in einem schulrechtlichen Verfahren entschieden, dass eine Geschlechterquote kein zulässiges Kriterium für die Aufnahme in ein grundständiges bilinguales Gymnasium sein kann.

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Überwiegend Mädchen ausgewählt

Der Antragsgeller, ein Junge, möchte ein solches Gymnasium besuchen. Das Gymnasium führt ein Auswahlverfahren auf der Grundlage der bisherigen Schulleistungen durch, da es mehr Bewerber_innen als Plätze gibt. Es handelt sich um eines von drei grundständigen Berliner Gymnasien, an denen bilingual unterrichtetet wird. Wegen besserer Noten werden an diesen Schulen überwiegend Mädchen ausgewählt, so dass aus Sicht des Jungen die Gefahr droht, dass die Schulen zu Mädchenschulen werden. Aus diesem Grund versuchten seine Eltern die Aufnahme gerichtlich zu erzwingen. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Nicht-Aufnahme rechtswidrig war. Es bezog sich dabei zu Gunsten des Jungen auf § 5 Abs. 3 Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP). :

„Bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen ist zur Gewährleistung des koeduktiven Unterrichts dem schwächer vertretenen Geschlecht, sofern entsprechend viele Teilnahmewünsche bestehen, mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung zu stellen.“

Das Oberverwaltungsgericht widerspricht dem Verwaltungsgericht

Dieser Auffassung hat sich das OBV im Beschwerdeverfahren nicht angeschlossen. Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg, da die Richter_innen § 5 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP für verfassungswidrig erachten und auch sonst keine gesetzliche Grundlage besteht, aufgrund derer der Junge wegen seines Geschlechts hätte bevorzugt werden dürfen. Eine Geschlechterquote ist schon von der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 Schulgesetz (SchulG) nicht gedeckt.  Insbesondere bestehen keine Besonderheiten des pädagogischen oder organisatorischen Konzepts, die eine Bevorzugung wegen des Geschlechts rechtfertigen könnten.

Das Verwaltungsgericht hatte solche besonderen Umstände ebenfalls nicht gefunden, sondern allein auf den § 5 Abs. 3 der Aufnahme VO-SbP abgestellt. Dieser entspreche dem Willen des Gesetzgebers und dem in § 4 Abs. 9 Satz 1 SchulG geregelten Grundsatz der Koedukation. Das VG hatte entschieden, dass der Grundsatz der Koedukation im Auswahlverfahren zu berücksichtigen sei, und zwar unabhängig von dem besonderen pädagogischen oder organisatorischen Konzept der jeweiligen Schule. Dagegen nahm das OVG nun an, dass der Programmsatz in § 4 Abs. 9 Satz 1 SchulG, wonach in den Schulen Schüler_innen gemeinsam unterrichtet und erzogen werden (Koedukation), nichts darüber aussage, in welcher Anzahl das jeweilige Geschlecht bei dem gemeinsamen Schulbesuch vertreten sein soll.

Dem Schulgesetz lässt sich keine Regelung entnehmen, die auch nur darauf hindeutet, dass im Auswahlverfahren eine Geschlechterquote gefordert werden könnte. Vielmehr sieht § 2 Abs. 1 SchulG ausdrücklich vor, dass:

jeder junge Mensch ein Recht auf zukunftsfähige schulische Bildung und Erziehung ungeachtet seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Herkunft, einer Behinderung, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität und der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung seiner Erziehungsberechtigten hat.“

Eine Geschlechterquote ohne Förderauftrag ist verfassungswidrig

Die Geschlechterquote, die in der Verordnung vorgesehen ist, ist nach Ansicht der Oberverwaltungsrichter_innen verfassungswidrig. Sie stehe nicht in Einklang mit dem in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz und verstoße gegen das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Dies müsse der Verordnungsgeber beachten, wenn er den Zugang zu öffentlichen Schulen regele. Eine sonstige Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung ermächtigt wird, eine Geschlechterquote für grundständige Gymnasien in einer Rechtsverordnung einzuführen, sei nicht ersichtlich. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Verfassung von Berlin sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Art 10 Abs. 2 VvB ergränzt, dass

„niemand wegen seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden darf.“

Damit ist eine Bevorzugung wegen des Geschlechtes, wie sie § 5 Abs. 3 AufnahmeVO-SbP vorsieht, nicht zu vereinbaren. Auch aus Art. 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 VvB nichts Anderes. Dort heiß es:

„Frauen und Männer [sind] gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männer auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig.“

Art. 10 Abs. 3 VvB ist inhaltsgleich mit Art. 3 Abs. 2 GG und fordert keinen Ausgleich von faktischer Ungleichheit zwischen Männer und Frauen, wenn diese auf einer geschlechtsneutralen Differenzierung beruhen. Vielmehr sind an das Geschlecht anknüpfenden differenzierenden Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit Regelungen zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind.

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts lassen sich solche mit dem Geschlecht verbundenen natürlichen Unterschiede oder gesellschaftlich gewachsenen Umstände im vorliegenden Fall nicht erkennen. Die Regelung selbst lässt durch ihre geschlechtsneutrale Formulierung Raum für eine Bevorzugung beider Geschlechter. Anhaltspunkte dafür, dass die Förderungsprognose für das Gymnasium und die Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht auf das Geschlecht zurückzuführen sind, ergeben sich daraus allerdings nicht.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, § 5 Abs. 3 Aufnahme VO-SbP sei verfassungswidrig, ist zu begrüßen. Die besonderen schulischen Leistungen der Bewerber_innen sind ausschlaggebend für die Aufnahme in solche Gymnasien. Aus diesem Grund ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die geeignet wäre, den Anspruch auf Besuch eines grundständigen Gymnasiums geltend zu machen. Anders läge die Sache nur dann, wenn es um Frauenförderung oder Förderung anderer benachteiligungsgefährdeter Gruppen ginge.

 

 

 

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