Im Sinne des Diskriminierungsverbotes aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG dürfen deutsche Behörden bei der Anwendung der Gesetze keine Person aufgrund ihrer „Rasse“ diskriminieren. So entschied am 21. April 2016 das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Was als Selbstverständlichkeit erscheint, wird von Seite der Klagenden zu Recht als „Meilenstein im Kampf gegen die rechtswidrige Praxis des Racial Profiling“ bezeichnet. Das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz erging im Fall einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle durch die Bundespolizei, wie sie im grund- und menschenrechtlichen Diskurs seit langer Zeit heftiger Kritik ausgesetzt ist.
Polizeikontrolle verstößt gegen Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz – Das OVG Rheinland-Pfalz setzt ein Zeichen gegen Racial Profiling
| Beitrag von Paulien Schmid