Die Diskussion um Menschenrechte als vermeintlich aufgezwungenes, westliches Exportprodukt findet während der Fußball-WM in Katar einen neuen Höhepunkt. Es scheint, als würde sie nirgendwo intensiver geführt werden als in Deutschland. Dieser Beitrag will erörtern, inwiefern aus einem moralisierenden “ob” einer fußballdeutschen Protest- oder Boykottaktion, auch ein rechtliches “wie” folgen kann. Jenseits der politischen Dimensionen bleiben nämlich auf rechtlicher Ebene einige Fragen offen: Ist die hier eingeforderte Kategorie der “Menschenrechte” nur als moralisches Schlagwort zu verstehen? Oder geht es um die Durchsetzung echter juristischer Verpflichtungen?
Katarische Publicity Stunts
Der katarische Staat hat erst vor kurzem, im Jahr 2018, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IpbpR) ratifiziert. Acht Jahre nach Erhalt des WM-Austragungsrechts wurde dort also eine bewusste Entscheidung für einen Menschenrechtsschutz nach UN-Standards getroffen – etwas, das der große Nachbar Saudi Arabien zum Beispiel noch nicht getan hat. Die Mittel des IpbpR selbst sind jedoch recht begrenzt: Die Vertragsstaaten werden überwacht durch den UN-Menschenrechtsausschuss, dem sie regelmäßig einen Bericht zur Menschenrechtslage vorlegen müssen. Wird im Rahmen der Berichtsprüfung ein unzureichender Menschenrechtsschutz festgestellt, so werden Änderungsvorschläge erteilt, die jedoch rechtlich nicht bindend sind. Auch Sanktionsmittel sind nicht vorgesehen. Die Möglichkeit der Geschädigten, bei Verletzungen ihrer Rechte Individualbeschwerde zu erheben, wurde in Katar nicht anerkannt. Es ergibt sich daraus eine Lage, in der ein überwiegender Teil des Menschenrechtsschutzes innerhalb von Nationalstaaten stattfindet und die Achtung der Rechte des*r Einzelnen davon abhängt, in wessen Hoheitsgewalt er*sie sich gerade befindet. Im Falle Katars kommt es zu permanenten Menschenrechtsverletzungen, auch unabhängig von den Vorbereitungen auf die Fußball-WM. Das sportliche Ereignis machte lediglich deutlich, dass es an durchsetzungsfähigen Akteuren fehlt, selbst nachdem die Menschenrechtsverletzungen in den Blick der internationalen Gemeinschaft gerückt sind.
Schon jetzt wird deutlich, dass sich die abstrakten, im sportlichen Protest geäußerten Forderungen nach Durchsetzung von Menschenrechten zeitnah wohl kaum auf einer konkreten Handlungsebene verwirklichen lassen. Die beispielsweise bereits im Vorfeld der WM im Land eingeführten Reformen des Arbeitsrechts haben sich als Publicity-Stunt erwiesen. Dieser katarische Propagandaplan scheint, abgesehen von zurückhaltender Kritik aus einigen europäischen Staaten, voll aufgegangen zu sein. Für die Zukunft ist das aber auf keinen Fall ein Hinweis darauf, dass der zivilgesellschaftliche Protest (falls er überhaupt stattfand) sinnlos war. Er sollte jedoch mindestens im selben Maße, in dem er sich an Katar abarbeitet, sein Augenmerk auf die deutsche Beteiligung richten.
Und deutsches Virtue Signalling
In seiner Satzung nennt der DFB die Ablehnung von “diskriminierenden oder menschenverachtenden Einstellungen und Verhaltensweisen” als einen seiner allgemeinen Grundsätze. Der vielzitierte Vorwurf der “Doppelmoral” erscheint im Lichte der jüngsten Ereignisse daher genauso naheliegend wie begründet. Schon die Teilnahme an dieser WM bedeutet eine Negation der eigenen Ideale. Nicht so leicht begründen lässt sich jedoch, warum er nun zum gefühlten Fokuspunkt einer Diskussion geworden ist, die ihre Wurzeln eigentlich immer in legislativen Strukturen hatte. Der DFB ist als eingetragener Verein privatrechtlich organisiert. Er übt keine Staatsgewalt aus und ist nicht verfassungsrechtlich legitimiert, kann also trotz seiner Repräsentationsfunktion nur schwerlich als genuin politischer Akteur im staatsrechtlichen Sinne betrachtet werden – ganz zu schweigen von einzelnen Spielern. Den Verein trifft also keine Bindung an die Menschenrechte durch internationales Recht und wohl auch keine vereinsrechtliche Verpflichtung gemäß der selbst auferlegten Satzungsgrundsätze zu handeln. Es ergibt sich in der Folge eine Situation, in der die moralische Verantwortung evident erscheint, auf juristischer Ebene jedoch keinerlei Haftung besteht.
In der Berichterstattung um das Thema “WM und Menschenrechte” stand in Deutschland die deutsche Nationalmannschaft im Mittelpunkt. Das ist mit Blick auf den ursprünglich mal sportlichen Charakter des Turniers zwar verständlich, geht aber, sofern ein ernsthafter Impuls hin zum Menschenrechtsschutz besteht, nicht weit genug. Neben den sportlichen Strukturen lohnt sich daher ein Blick auf die Bundesregierung. Diese hat, vertreten durch Annalena Baerbock, Feminismus und Menschenrechtsschutz zu den Eckpfeilern ihrer Außenpolitik gemacht. Gleichzeitig hat die Bundesregierung jedoch erst kürzlich, pünktlich zum zweiten Spiel der deutschen Mannschaft, einen Vertrag mit Katar über Erdgaslieferungen über einen Zeitraum von 15 Jahren geschlossen. Mit dem Land also, das über die größten Pro-Kopf-CO2-Emissionen der Welt verfügt und dessen einziger Vorteil zum Konkurrenten zu sein scheint, dass es gerade keinen Angriffskrieg gegen einen europäischen Staat führt. Auch hier, wo ein staatlicher Akteur agiert, kann somit die gleiche Asymmetrie zwischen rechtlichen und moralischen Pflichten beobachtet werden. Das Territorialitätsprinzip verbietet es der Bundesregierung in Katar Menschenrechte durchzusetzen – es fordert von dieser aber keinesfalls, durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit dem Land ihre eigenen außenpolitischen Prinzipien in Frage zu stellen.
Auch stellt der Mangel an juristischer Verantwortlichkeit für die hier thematisierten deutschen Akteure sicher keine moralische Exkulpationsmöglichkeit dar. Gerade in einer Verfassungsordnung, die sich als Metaregel einen so moralisch aufgeladenen Begriff wie die Menschenwürde gesucht hat, ist die Einhaltung menschlicher Standards stattdessen noch viel wichtiger als die der menschenrechtlichen. Bei den sich uns in diesem Winter aufdrängenden Debatten der Energiepolitik wird eine ständige Abwägung mit diesen Standards nicht zu vermeiden sein. Dabei muss allen Beteiligten bewusst sein: Solange es wichtiger ist, günstig zu heizen, als Menschenleben zu schützen, werden politische Entscheider*innen nicht gezwungen, Verantwortung zu übernehmen. Und solange das nicht passiert, wird sich das kleine Europa schwertun, seine vor sich her getragenen Werte in der Welt zu verbreiten. Letztendlich ist das einzige Learning aus diesem Turnier etwas, das wir schon längst wissen: Alle menschenrechtlichen Forderungen verkommen zum virtue signalling, wenn man nicht bereit ist, auch deren ökonomischen Nachteile in Kauf zu nehmen.