Seit Juli 2013 gibt es das Recht des leiblichen Vaters auf Umgang mit dem Kind, wenn rechtlich ein anderer Mann Vater ist und der biologische Erzeuger ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und wenn der Umgang dem Kindeswohl dient (§ 1686a BGB). Jetzt entschied der BGH den ersten Fall dazu (Beschluss XII ZB 280/15 vom 5.10.2016) – auf eine Rechtsbeschwerde desselben Mannes, der sein Umgangsrecht seit 2006 durch alle Instanzen verfolgte bis hin zum Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte von 2010, das wiederum die Einführung des § 1686a BGB zur Folge hatte. Wie problematisch ein derartiges Umgangsrecht eines biologischen Erzeugers, der nie mit dem Kind zusammengelebt hat, gegen den Willen der Eltern sein kann, zeigt der Fall in aller Deutlichkeit. Weiterlesen
Die Blackbox des Kindeswohls. Die erste Entscheidung des BGH zu § 1686a BGB
| Beitrag von Kirsten Scheiwe