Die Neuregelung des § 219a StGB – das Informationsverbot bleibt

| Beitrag von Marilena Fideli

Bisher war es Ärzt*innen gemäß § 219a Strafgesetzbuch (StGB) verboten, öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche zu informieren. Ende März trat die von der Bundesregierung beschlossene Änderung des Paragraphen in Kraft. Ärzt*innen dürfen jetzt zwar auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen, machen sich aber mit jeder weiteren Information immer noch strafbar. Für ungewollt Schwangere gibt es also immer noch keinen freien und direkten Zugang zu den erforderlichen Informationen. Weiterlesen