Versteh mal eine*r das Internet! Nützt oder schadet ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz der Meinungsfreiheit?

Was früher überwiegend im Privaten ausgetragen wurde, erfährt heute, in Zeiten von Postings, Tweets und Whatsapp-Nachricht schnell beträchtliche Öffentlichkeit. Der Entwurf für ein Netzwerkdurchsetzungsgesetz der Bundesregierung ist Ausdruck des Versuchs, Persönlichkeitsrechte auch in sozialen Netzwerken zu schützen. Doch er birgt auch Gefahren für die Meinungsfreiheit.

Man hat es ja versucht, durch Einführung von Task Forces, Verschärfung des Meldesystems für zweifelhafte Postings und gemeinsame Gespräche mit den großen sozialen Netzwerken einen Weg zu finden, „Hate-Speech“ und „Fake- News“ aus Netzwerken zu löschen. Doch die Bereitschaft von Twitter, Facebook, Youtube und Co., Löschverfahren und Transparenz über das Beschwerdemanagement zu schaffen, war gering. Nun soll das ein Gesetz richten. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll jene von den Plattformen verbannen, die mit Hetze, Beleidigungen und Falschmeldungen eine Spur des Hasses durchs Internet ziehen.

Hate speech, fake news – was ist das eigentlich?

Der Begriff „Hate speech“ oder Hassrede ist im deutschen Recht nicht legaldefiniert.
Hassrede wird in einer Empfehlung des Europarates als jegliche Ausdrucksform definiert, die sich auf Intoleranz gründet und Hass bestärkt oder rechtfertigt. Unter diese Definition lässt sich allerdings nicht juristisch subsumieren. Ähnlich verhält es sich mit den „Fake News“. Von „Zeitungsenten“ des klassischen Zeitungsgeschäfts unterscheiden sich gefälschte Nachrichten durch das Vorhandensein einer Absicht. Der Begriff beschreibt insgesamt eher ein Phänomen als einen Tatbestand.

Man könnte beide Bezeichnungen als eine Art Oberbegriff für einschlägige Straftatbestände klassifizieren. „Fake News“ und „Hate Speech“ könnten so zum Beispiel die Tatbestände der §§ 185-187 StGB (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung) erfüllen, ebenso wie §130 StGB (Volksverhetzung) oder § 131 StGB (Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt).

Die in Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit ist ein essentielles und unabdingbares Gut in unserer demokratischen Gesellschaft. Sie findet ihre Grenzen erst in der Verletzung der Persönlichkeitsrechte anderer. Dabei ist die Meinungsfreiheit die Grundlage jeder Freiheit überhaupt. Sie ist eines der wichtigsten konstituierenden Elemente einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und schützt gleichsam auch die Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen. Sie erlaubt die freie Äußerung in der großen Öffentlichkeit einer Demonstration, wie auch in den Kommentarspalten der sozialen Medien. Aber auch privat getätigte, unpolitische Äußerungen genießen keinen geringeren Grundrechtsschutz. Ob eine Meinung am Stammtisch oder in Stammtischmanier im Internet geäußert wird, beeinflusst nicht das Maß ihrer Schutzwürdigkeit. Der Schutz der Meinungsfreiheit hängt nicht vom Ort und nicht vom Medium ab. All das gehört zu der freien Willensbildung und ist im „Kampf der Meinungen“ Ausdruck einer pluralistischen Meinungsgesellschaft.

Meine Meinung – Deine Beleidigung

Problematisch wird es, wenn eine andere Person durch eine Äußerung in seinen oder ihren Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Denn auch das Recht der persönlichen Ehre ist ein Wert mit Verfassungsrang und in Art. 2 iVm Art. 1 GG geschützt. Mit Ehre ist dabei nicht die antiquierte Standesbezeichnung gemeint, sondern der Schutz von Individualität und Würde. In Fällen, in denen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht in Konflikt stehen, muss eine fallbezogene Abwägung erfolgen. Wird durch das ausgesprochene Werturteil ein für die Öffentlichkeit relevantes Thema berührt, so steht die Meinungsfreiheit über dem Persönlichkeitsrecht. Der Vorrang dreht sich aber um, wenn die Äußerung primär die Schmähung einer Person zum Ziel hat. Doch wer schmäht hier eigentlich wen? Und wann?

Eine überzogene oder auch ausfällige Kritik macht aus einer Äußerung nicht gleich eine Schmähung. Geschmäht wird erst dann, wenn durch die Kritik vorwiegend eine persönliche Kränkung bewirkt und keine sachliche Auseinandersetzung befördert wird.

Durch diese hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit, müssen auch die Gerichte einer Auslegung alle mögliche Deutungen zu Grunde legen.

Beispiel: Anas M. klagte gegen Facebook. Er hatte ein Selfie mit der Bundeskanzlerin gemacht. Es tauchte immer wieder in den sozialen Netzen auf, in anderen Kontexten mit anderen Beleidigungen, mit anderen Verleumdungen verbunden. Mal ist er Terrorist, mal wird er mit einem Brandanschlag auf einen Obdachlosen in Verbindung gebracht. Er ist zum Symbol der Unzufriedenheit mit dem Umgang von Facebook mit diskreditierenden Postings geworden. Anas M. unterlag in zweiter Instanz. Der Hass gegen ihn steht noch immer im Netz, nur die Beiträge, die in einer einstweiligen Verfügung aufgelistet wurden, sind gelöscht. Ein Kampf gegen Windmühlen. Das Internet ist schneller als jedes Gericht. Und ist der Schaden einmal angerichtet, ist er kaum mehr rückgängig machen.

Diesen Schaden einzudämmen ist insbesondere für Menschen wichtig, die einer Minderheit angehören und durch das Internet einem intensivierten Hass ausgesetzt sind.

Die europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) erinnert daran, dass neben dem Recht auf freie Meinungsäußerung auch Toleranz und Achtung der gleichen Würde aller Menschen das Fundament einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft sind. Einerseits muss als düstere Kehrseite der Meinungsfreiheit auch die eigene Kränkung und verbale Zumutung ausgehalten werden, andererseits kann eine Herabsetzung aufgrund unveränderbarer Merkmale, oder Absprechung elementarer Menschenrechte hiervon nicht mehr umfasst sein. Im Einzelfall kann eine extreme Form rassistischer Hetze einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellen, sodass die Meinungsfreiheit zurücktritt.
So begründete das OVG Greifswald sein Urteil mit der Menschenwürde als die NPD 2009 im Wahlkampf auf ein Plakat die Aufschrift „Polen- Invasion stoppen!“ unter drei geldscheinpickende Krähen druckte.

Das Gesetz – Versteh mal ein*r das Internet

Der Regierungsentwurf will sich nun mit Mitteln der Rechtspolitik dem Hass und der Faktenverfälschung im Netz in den Weg stellen. Er will die sozialen Netzwerke verpflichten, ein „effektives Beschwerdemanagement“ zu gewährleisten. Jetzt sollen Facebook und Co. Hassreden innerhalb von 24 Stunden löschen, wenn sie offensichtlich rechtwidrig sind, und innerhalb von sieben Tagen, wenn es lediglich rechtswidrig ist. Sonst drohen hohe Geldbußen. Die Definition von „offensichtlich rechtswidrig“ bleibt schwammig. In der Begründung heißt es ein Inhalt sei offensichtlich rechtswidrig, wenn zur Feststellung der Rechtswidrigkeit keine vertiefte Prüfung erforderlich sei.

Doch so offensichtlich rechtswidrig ist eine Meinungsäußerung in den meisten Fällen gerade nicht. Wir erinnern uns an die Causa Böhmermann, die wohl erst vor dem BVerfG endgültig entschieden wird. Eine angemessene Grundrechtsabwägung, wie sie von Gerichten verlangt wird, wird man von den sozialen Netzen innerhalb der 24 Stunden nicht erwarten können und diese wird wohl auch innerhalb von 7 Tagen kaum zu leisten sein.

Oft sind gerichtliche Entscheidungen im weiten Feld der Meinungsfreiheit auch nicht intuitiv. Und das ist auch gut so, denn es schützt unsere demokratische und freiheitliche Grundordnung. Gerade deswegen sollte die selten eindeutige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit von Inhalten nicht aus staatlichen Händen gegeben werden.

Auch die derzeitige Rechtslage verpflichtet die Dienstanbieter wie soziale Netzwerke gem.
§ 10 TMG rechtswidrige Inhalte zu entfernen, sobald sie tatsächlich Kenntnis davon erlangen. Dass es eine solche Löschpflicht gibt ist auch gut. Doch wird dem, abweichend von der neuen Regelung, keine statische Zeitgrenze auferlegt, um eine angemessene Prüfungszeit zu gewähren. Unverzüglich meint nur, dass die Netzwerke ohne „schuldhaftes Zögern“ handeln mögen.
Wenn die Netzwerke selber darüber entscheiden sollen, welche Äußerung unter die Meinungsfreiheit fällt und welche nicht, birgt das die Gefahr, dass wirtschaftliche Interessen das Löschverhalten der Unternehmen beeinflussen. Auch der Verband Reporter ohne Grenzen fürchtet daher, dass soziale Netzwerke dann im Zweifel gegen die freie Meinungsäußerung handeln werden, um Bußgeldern zu entgehen.

Das Gesetz birgt auch weitere Gefahren. Die SPD kritisiert in einer Stellungnahme, dass durch das NetzDG ein Auskunftsanspruch bei strafrechtlich relevanten Persönlichkeitsverletzungen auch ohne Richtervorbehalt erteilt werden kann.
Vizefraktionschefin Eva Högl glaubt, dies könne politisch missbraucht werden und Denunziantentum Vorschub leisten.

Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kritisierte in einem Interview mit dem Deutschlandfunk: „Der ganze Gesetzentwurf bezieht sich einmal nur auf strafbare Inhalte. Die Frage, wie Facebook und andere eigentlich mit Hass umgehen, mit Zersetzung, mit einer Diskriminierung, die noch nicht strafbar ist, ist hier überhaupt nicht angetippt, und das ist eigentlich auch ein wirkliches Problem, zumal viele sich ja bewusst in den Graubereich begeben und gerade um die Rechtsprechung zu Beleidigung und anderen Straftatbeständen herumformulieren.“

Im Fall Anas M. ließen sich kaum alle Verwendungen des Bildes gleichzeitig aus dem Netzgedächtnis löschen. Zwar wird im NetzDG von den Netzwerken verlangt auch alle „Kopien“ des rechtswidrigen Inhaltes zu löschen, doch bleibt unklar, was genau unter einer Kopie verstanden wird: Lediglich der geteilte Beitrag, oder auch jegliche Interpretation oder Zitation des Beitrages? Und selbst dann bleiben Spuren zurück, Spuren in unserem analogen Gedächtnis, denn ein Beitrag überdauert selten länger 24 Stunden auf den Startseiten und hat, wird er nach einem Tag zwangsgelöscht, einen Großteil seiner zerstörerische Wirkung in der Welt getan, oder wird spätestens in den nächsten Tagen um den Globus geteilt. Der Fall zeigt aber auch, wie wichtig es ist, sich mit den Folgen des Hasses und der Hetze im Netz auseinanderzusetzen, und wie schwierig im Einzelfall die Abwägung ist.

Das Urteil vom LG Würzburg im Fall Anas M., Facebook nicht zu verpflichten alle Bilder durch eine spezielle Software vorsorglich zu löschen, wird damit begründet, dass nicht auszuschließen sei, dass sein Bild in einem Zusammenhang eingestellt werden könnte, der einen rechtlich zulässigen Inhalt habe.
Das Problem solcher Inhaltsfilter ist, dass sie den Kontext nicht erkennen, und somit auch unproblematische Meldungen beseitigen. Gegendarstellungen würden so genauso gelöscht, wie die ursprüngliche Meldung.

Mehr als ein Gesetz

Doch auch heute löschen soziale Netzwerke Inhalte, die gegen kein Gesetz verstoßen (wie die Verbannung von erotischen Fotografien und Gemälden von Facebook-Seiten), die aber gegen das eigene Geschäftsinteresse verstoßen. Im Zweifel wird sich ein solches Overblocking  gegen die Meinungsfreiheit richten und durch das NetzDG noch verstärkt. Eine weitere Privatisierung der Rechtsdurchsetzung in den sozialen Medien wäre die Folge.

Verschiedenste Verbände, Vereine, Juristen und Politiker haben sich daher in der Deklaration für die Meinungsfreiheit zusammengeschlossen. Sie sind der Auffassung, dass eine politische Gesamtstrategie erforderlich ist, um das Aufkommen von Hassrede und absichtlichen Falschmeldungen im Netz einzudämmen. Sie setzen sich ein für eine gesamtgesellschaftliche Lösung, durch die strafwürdiges Verhalten konsequent verfolgt wird, Gegenrede und Medienkompetenz gestärkt werden und ein die Meinungsfreiheit respektierender Rechtsrahmen für die Löschung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte erhalten bleibt.

2015 gab es in Berlin 600 Ermittlungsverfahren wegen Hate Speech im Internet, aber nur 22 Verurteilungen. Eine Nachbesserung der Gesetze, um eine bessere Rechtsdurchsetzung im Internet zu bewirken ist notwendig, doch muss dabei die Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht bedacht erfolgen.

Gleichzeitig lässt sich das Phänomen auch nicht nur isoliert juristisch betrachten, denn vergessen wird ja gern, dass nicht soziale Netze wie Facebook die eigentlichen Übeltäter sind, sondern die Menschen, die sie nutzen. Eine Gesamtstrategie wäre von Nöten, eine die Recht und die Nutzer*innen der Plattformen einbezieht, aber auch die Chance wahrnimmt Minderheitenschutz in den sozialen Medien zu diskutieren.

 

 

Diskriminierung – was nun? Take Action!
The limitations of a “consensus” approach to trans rights: The European Court of Human Rights and the decision in A.P., Garçon and Nicot v. France