Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz und die Polizei – eine Zwischenbilanz

Die Verabschiedung des ersten Antidiskriminierungsgesetzes auf Landesebene im Sommer 2020 entfachte eine deutschlandweite heftige und kontroverse Debatte. Vor allem die Oppositionsparteien im Berliner Parlament und die Berufsverbände der Polizei sahen im Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) nichts weniger als ein „Anti-Polizei-Gesetz“ und prophezeiten eine „Beschwerde- und Klageflut“, die die Polizeiarbeit lahmlegen werde. Dass entsprechende Befürchtungen empirisch und juristisch wenig fundiert seien, wurde früh entgegnet. Ein Jahr nach Inkrafttreten des LADG lohnt daher die Frage: haben sie sich tatsächlich realisiert?

„Das LADG hat die Polizeiarbeit in keiner Weise behindert“

Bis Juni 2021 haben insgesamt 315 Diskriminierungsbeschwerden die Ombudsstelle erreicht. Die meisten Beschwerden (50) wurden gegen die Berliner Polizei eingelegt, wovon 38 tatsächlich in den Anwendungsbereich fielen. Der häufigste Beschwerdegrund dabei war die Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft (31) und wegen einer rassistischen Zuschreibung (21) (Mehrfachnennungen möglich). Für sich selbst genommen bereits rassistische Befürchtungen, dass das LADG von sog. „Clanmitgliedern“ und Kriminellen „afrikanischen Ursprungs“ missbraucht werden könnte, haben sich indessen als unbegründet erwiesen. Interessant ist hingegen, dass es nach Einschätzung der Ombudsstelle bei ungefähr einem Drittel der Beschwerden um missbräuchliche Beschwerden ging, die aus dem „Corona-Leugner- und Kritikerumfeld“ stammen.

Weder gegen die Berliner Polizei noch eine andere Behörde wurden nach einem Jahr Klagen eingereicht oder Entschädigungszahlungen gefordert. Von der befürchteten „Klageflut“ kann somit schon einmal nicht die Rede sein. Auch was die sogenannte „Beschwerdeflut“ anbelangt, so schätzt die Ombudsstelle die Zahl der eingegangenen Beschwerden, insbesondere im Zusammenhang mit Rassismus, zwar als vergleichsweise hoch ein. Laut dem Pressesprecher der Berliner Polizei, Thilo Cablitz, habe das LADG die Polizeiarbeit jedoch in keiner Weise behindert. Und auch angesichts der absoluten Zahlen an Beschwerden ist eine Flut erkennbar ausgeblieben.

Aus einer Schriftlichen Anfrage des Grünen-Politikers Sebastian Walter wird deutlich, dass auch die Befürchtung, das LADG könnte durch seine Vermutungsregelung ein „Bürokratie- und Rechtsverfolgungsmonster“ zur Folge haben, sich nicht bewahrheitet hat. Lediglich im Bereich der Zentralen Beschwerdestelle der Berliner Polizei sind weitere Zuständigkeiten und Pflichten hinzugekommen, wobei die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung (SenJustVA) auf Anfrage den Arbeitsaufwand nicht beurteilen konnte. Für die Polizeikräfte im Außendienst wurden nach Angaben der SenJustVA keine Verwaltungsvorschriften erlassen, die aufgrund des LADG eine spezifische Dokumentationspflicht der Berliner Polizeibeamt*innen vorsehen. 

Die Polizei hat auch ohne Klagen ein Rassismusproblem

Die Gegner*innen sehen in diesen vorgelegten Zahlen jedoch eine Bestätigung ihrer bisherigen Behauptung, dass es innerhalb der Polizei kein Rassismusproblem gebe. So resümierte beispielsweise die überregionale Zeitung für den Öffentlichen Dienst in Deutschland „Behörden Spiegel“, dass es bei „Deutschlands Polizeien keine Anhaltspunkte für die Existenz von strukturellem Rassismus“ gebe und spricht weiterhin von „Einzelfällen inakzeptablen Verhaltens“. Diese Annahme stellt sich allerdings als vorschnell und fehlgeleitet heraus, denn erstens handelt es sich bei den Zahlen um gemeldete Fälle und sie spiegeln daher nicht die Diskriminierungsrealität Betroffener wider. Zweitens liefen tatsächlich ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des LADG innerhalb der Berliner Polizei insgesamt 47 Disziplinarverfahren wegen des Verdachts rechtsextremistischer oder rassistischer Äußerungen, wobei die meisten dieser Fälle aus der Polizei selbst heraus bekannt wurden. Auch die Leiterin der LADG-Ombudsstelle, Dr. Doris Liebscher, berichtet von diskriminierenden Strukturen innerhalb der Berliner Polizei. In den Beschwerden von Bürger*innen über das Verhalten von Polizist*innen und im Umgang der Behörde erkenne sie ein „Muster“. So weichen bei Beschwerden die Sichtweisen und Schilderungen der beschwerdeführenden Personen und der Dienstkräfte, denen diskriminierendes Handeln vorgeworfen wird, in der Regel stark voneinander ab. Bei Auseinandersetzungen zwischen Mehrheitsdeutschen und People of Color (PoC) sei eher dem „Deutschen“ als der nichtweißen Gegenseite geglaubt worden. 

Und warum gibt es keine Klagen, wenn die Polizei doch ein Rassismusproblem hat?

Dafür gibt es andere Gründe. Zunächst ist anzuführen, dass trotz der medialen Debatte das LADG vielen Menschen, aber vor allem marginalisierten, bislang noch unbekannt geblieben ist, was sich auf mangelnde Öffentlichkeits- und Informationskampagnen zum LADG zurückführen lässt. Zudem gehören Menschen, die aufgrund von rassistischer Zuschreibung oder ihrer ethnischen Herkunft diskriminiert werden, erfahrungsgemäß nicht zu dem Teil der Gesellschaft, der es gewohnt ist, auf Augenhöhe mit staatlichen Organen zu agieren und den Rechtsweg zu bestreiten. Vor allem bei Rassismus- oder Diskriminierungserfahrungen, die auf polizeiliches Handeln zurückzuführen sind, vermeiden es PoC und Personen mit Migrationsgeschichte oftmals, Anzeige zu erstatten. Sie erwarten zum einen nur geringe Erfolgsaussichten. Zum anderen befürchten sie eine sehr wahrscheinliche Gegenanzeige, welche eine Kriminalisierung und hohe psychische Belastung zur Folge haben könnte. Auch die Rechtsdurchsetzung stellt sich weiterhin für Betroffene trotz der Einführung wichtiger Rechtsinstrumente, wie beispielsweise des Verbandsklagerechts und der Vermutungsregelung, als hochschwellig heraus. Diskriminierungen bleiben nach wie vor schwer nachweisbar und werden oft aufgrund von fehlendem Diskriminierungsverständnis abgestritten. Schließlich bleibt die Finanzierung einer Klage nicht nur für die einzelne betroffene Person noch immer ein unüberwindbares Hindernis, sondern auch für die klageberechtigten Antidiskriminierungsverbände. Diesen wird durch das LADG zwar ein Verbandsklagerecht zugesprochen – ihre Finanzierung wurde darin jedoch nicht geregelt. Sie stehen demnach vor der schwierigen Entscheidung, ob sie Klagen übernehmen sollen, denn eine gerichtliche Niederlage könnte sogar das Ende des gesamten Verbands bedeuten. 

Zwischenbilanz: Kein-Anti-Polizei-Gesetz

Zusammenfassend kann nach einem Jahr LADG festgehalten werden, dass die vorhergesagten Befürchtungen sich durchweg nicht bewahrheitet haben. Weder hat eine Welle an Beschwerden und Klagen noch die Vermutungsregelung die Arbeit der Berliner Polizei erschwert. Die Regelungen im LADG wirkten sich nicht negativ auf die Polizeiarbeit aus. Auf der anderen Seite ist aber erkennbar, dass rassistische Diskriminierungen durch Berliner Polizeibeamt*innen trotz LADG nach wie vor vorkommen. Leider bestehen weiterhin Durchsetzungsdefizite, die es Betroffenen und Verbänden erschweren, ihre Rechte zu erkennen, durchzusetzen und somit institutionellen Rassismus zu bekämpfen. Das LADG hat das Potenzial und enthält die grundlegenden Rechtsinstrumente, um gegen Diskriminierung vorgehen zu können. Allerdings ist es derzeit für eine effektive Rechtsdurchsetzung ungenügend ausgestaltet. Es bedarf weit mehr Ressourcen und Instrumenten, die Anreize zur Rechtsmobilisierung schaffen, um den gewünschten Diskriminierungsschutz auch umfassend und wirkungsvoll entfalten zu können.

50 Jahre Radikalenerlass: Die Regelabfrage im Öffentlichen Dienst im Lichte der Berufs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit
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